Gewerbliche Schutzrechte

Ansprechpartner

Für alle Fragen rund um das Thema Gewerbliche Schutzrechtsfragen ist das PATENT- UND INFORMATIONSZENTRUM RHEINLAND-PFALZ (PIZ) direkter Ansprechpartner. Kontaktinformationen findet ihr auf der Homepage des PIZ.

Design (früher Geschmacksmuster)

Das Geschmacksmuster schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände oder auch zweidimensionaler Muster mit Neuheits- und Eigenartanspruch. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Beispiele: Stoff und Tapetenmuster, Flaschen und Autoformen.

Erfindung

Eine Erfindung ist eine neue Lehre oder Lösung zu einem technischen Problem. Sie muss neu (Neuheit) sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar (gewerbliche Anwendbarkeit) sein. Nur unter diesen Voraussetzungen kann sie als Patent oder in Deutschland als Gebrauchsmuster angemeldet werden.

Gebrauchsmuster

In Deutschland kann dieses Schutzrecht (wie der Patentschutz) nur für technische Erfindungen geltend gemacht werden (sog. ‚kleines Patent‘). Oft handelt es sich um Anmeldungen, deren Erfindungshöhe nicht so hoch angesiedelt ist, sodass eine erfolgreiche Patentanmeldung fraglich ist. Im Gegensatz zum Patent hat das Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist und kann somit noch innerhalb von sechs Monaten nach einer Veröffentlichung angemeldet werden. Die maximale Laufzeit beträgt zehn Jahre. Beispiele: Schreibgeräte, sichere Kinderscheren.

Marke

Marken kennzeichnen Waren und Dienstleistungen. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben und akustische Signale können als Marken angemeldet werden. Marken unterscheiden sich in zwei wichtigen Punkten von den anderen gewerblichen Schutzrechten: Sie müssen nicht neu sein (abgelaufene Marken können noch einmal angemeldet werden) und sie können beliebig oft verlängert werden. Beispiele: Wortzeichen (Peugeot), grafisches Zeichen (Mercedes-Stern).

Patent

Das Patent gehört zu den gewerblichen Schutzrechten und kann für eine technische Erfindung beantragt werden. Voraussetzungen sind: weltweite Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Der Patentinhaber erhält das räumlich und zeitlich begrenzte Recht, Dritten die Verwertung seiner Erfindung zu untersagen. Im Gegenzug muss er seine Erfindung offenbaren.

Die Anmeldung erfolgt bei annahmeberechtigten Patentinformationszentren oder beim nationalen Patentamt. Die Prüfung auf Patentfähigkeit erfolgt erst nach Stellung des Prüfungsantrags (die zu einem späteren Zeitpunkt als die Anmeldung erfolgen kann). Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre. Beispiele für Patente: Wankel Motor, Herstellungsverfahren für Nylon.

Arbeitnehmererfindungen

Im Rahmen der Aufgaben an einer Hochschule werden von den Beschäftigten regelmäßig Erfindungen gemacht. Eine Erfindung ist eine neue Lösung für ein technisches Problem. Sie entsteht bereits, wenn die neue Idee technisch ausführbar ist, es muss noch kein Prototyp entwickelt worden sein.

Maßgebend für Erfindungen an der TU Kaiserslautern ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG), das für alle Hochschulangehörigen gilt, die sich in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis befinden.
Danach müssen alle Erfindungen der TU gemeldet bzw. mitgeteilt werden. Ebenso hat der Erfinder eine Geheimhaltungspflicht: Er darf die Erfindung zunächst weder durch Publikationen, Konferenzbeiträge, Poster noch in sonstiger Weise veröffentlichen.

Die Erfindungsmeldungen an der TU Kaiserslautern nimmt das PATENT- UND INFORMATIONSZENTRUM RHEINLAND-PFALZ (PIZ) entgegen.

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