Für alle Fragen zu gewerblichen Schutzrechten ist das Patent- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz (PIZ) an der RPTU euer direkter Ansprechpartner, und die Mitarbeitenden vor Ort helfen euch gerne, den richtigen Kontakt herzustellen. Wenn ihr an einer Hochschule arbeitet und/oder forscht, werden dabei immer wieder Erfindungen gemacht. Diese müssen gemäß des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) offiziell gemeldet werden. Erfinder*innen haben zudem eine Geheimhaltungspflicht und dürfen die Erfindung nicht veröffentlichen, bevor sie, beispielsweise beim PIZ, gemeldet wurde. Allgemein lässt sich sagen, dass eine Erfindung eine neue Lösung für ein technisches Problem ist und neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein muss, um als Patent- oder Gebrauchsmuster angemeldet werden zu können.

Wenn es um Designs geht, schützt das früher genannte “Geschmacksmuster” das Design dreidimensionaler Gegenstände oder zweidimensionaler Muster, wobei die maximale Schutzdauer 25 Jahre beträgt. Beispiele hierfür sind Stoff- und Tapetenmuster sowie Flaschen- und Autoformen.

Das Gebrauchsmuster, auch als „kleines Patent“ bekannt, kann in Deutschland nur für technische Erfindungen geltend gemacht werden. Es ist oft eine Option für Erfindungen mit geringerem Innovationsgrad. Die maximale Laufzeit beträgt zehn Jahre, und es gibt eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist, innerhalb derer eine Anmeldung nach einer Veröffentlichung noch möglich ist. Beispiele für Gebrauchsmuster sind Schreibgeräte oder sichere Kinderscheren.

Marken hingegen kennzeichnen Waren und Dienstleistungen und können aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben und akustischen Signalen bestehen. Marken müssen nicht neu sein und können beliebig oft verlängert werden.

Ein Patent kann für technische Erfindungen beantragt werden, vorausgesetzt, sie sind weltweit neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar. Patentinhaber*innen erhalten das Recht, Dritten die Verwertung der eigenen Erfindung zu untersagen.

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